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Finanzlexikon: miete

miete

Miete ist nach deutschem Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter nach dem Mietvertrag schuldet. Die frühere Terminologie Miete für die Vertragsart und Mietzins für die Gegenleistung wurde mit Rücksicht auf die umgangssprachliche Verwendung vom Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen aufgegeben.

Die Miete ist in der Praxis meist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine im Mietvertrag festgelegt wurden (z.B. "spätestens am 3. des Monats für den laufenden Monat"). Ist die Mietsache mangelhaft, also ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder mehr als unerheblich gemindert, so hat der Mieter kraft Gesetzes - also ohne dass es einer Willenserklärung bedürfte - eine (ggf. bis auf Null) herabgesetze (geminderte) Miete zu entrichten. Freilich trifft den Mieter die Pflicht, die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Solange die Anzeige nicht erfolgt ist, kann der Mieter die Mietminderung nicht geltend machen.

Eine bestimmte Form der Miete kann die Charter, insbesondere von Schiffen und Flugzeugen sein.

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